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Informationen des Zweckverbandes KMS zu den Verbrauchsgebühren für die Jahre 2023 und 2024

Informationen des Zweckverbandes KMS zu den Verbrauchs-gebühren für die Jahre 2023 und 2024

                                                                                                         

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 17. Oktober 2023 (BVerwG 9 CN 3.22) ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben, in welchem eine Schmutzwassergebührensatzung mit unterschiedlichen Gebührensätzen für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler für rechtmäßig erachtet wurde. 

 

Bisher liegen die schriftlichen Gründe für dieses Urteil noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich eine Pressemitteilung herausgegeben. In der Pressemitteilung führt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus: „Wechselt der Einrichtungsträger sein Satzungsrecht und geht zu einer reinen Gebührenfinanzierung mit gespaltenen Gebührensätzen über, können die von der Festsetzungsverjährung Begünstigten darauf vertrauen, auch über Benutzungsgebühren nicht mehr zur Deckung des beitragsfinanzierten Herstellungsaufwands herangezogen zu werden.“ An anderer Stelle der Pressemitteilung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden darf.

 

Nach der Zustellung des Urteils mit den schriftlichen Gründen muss das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über den Fall neu entscheiden. Dies wird voraussichtlich in diesem Jahr nicht mehr geschehen.

 

Aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hatte der KMS zum 01. Januar 2017 unterschiedliche Gebühren für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler eingeführt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind solche unterschiedlichen Gebühren verpflichtend, weil nur die Beitragszahler zu den Investitionskosten für die öffentliche Anlage beigetragen haben. Zuletzt hatte die Verbandsversammlung des KMS Zossen am 13. September 2022 eine neue Gebührensatzung für die zentrale öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung rückwirkend zum 01. Januar 2017 beschlossen, in der die Gebühren neu unter Berücksichtigung geminderter Herstellungskosten kalkuliert worden sind. 

 

Derzeit ist noch nicht klar, welche Folgen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 im Einzelnen haben wird. Für eine tiefergehende Einschätzung sind zunächst die schriftlichen Urteilsgründe und die erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg abzuwarten.

 

Allerdings schätzt der KMS Zossen die Rechtslage so ein, dass die bisher von den Verwaltungsgerichten und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verlangte Unterteilung nach Gebühren für Nichtbeitragszahler (die ohne Beiträge als Abzugskapital zu kalkulieren sind) und günstigere Gebühren für Beitragszahler (bei denen die gezahlten Beiträge als Abzugskapital berücksichtigt werden) unzulässig ist.

 

Voraussichtlich wird es erforderlich, einheitliche Gebühren zu kalkulieren und satzungsrechtlich festzulegen, wobei auch hypothetisch verjährte Beitragsansprüche, die nicht bezahlt wurden, als Abzugskapital zu berücksichtigen sind. 

 

Obwohl das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht vorliegt und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Rechtssache nochmals entscheiden muss, haben sich die Verwaltung und die Verbandsversammlung des KMS entschieden, ab sofort einheitliche Gebühren zu kalkulieren und dabei als Abzugskapital sowohl die tatsächlich gezahlten Beiträge als auch die die hypothetisch verjährten Beitragsansprüche zu berücksichtigen. Die hypothetisch verjährten und nicht gezahlten Beitragsansprüche werden dabei auf der Grundlage, der bisher erlassenen und wieder aufgehobenen Beitragsbescheide ermittelt.

 

Auf der Grundlage der in der Verbandsversammlung am 07.12.2023 beschlossenen Gebührensatzungen können nunmehr die Gebühren für den Veranlagungszeitraum 2023 und die Vorauszahlungen für das Jahr 2024 festgesetzt werden.

 

Trinkwasser

Für das Jahr 2023 wurde rückwirkend eine einheitliche Gebühr in Höhe von 1,99 €/m³ netto beschlossen. Diese Gebühr wird in der Verbrauchsabrechnung für 2023, welche im Februar 2024 festgesetzt wird, automatisch berücksichtigt.

 

Für das Jahr 2024 wurde eine einheitliche Gebühr für alle Verbraucher in Höhe von 2,08 €/m³ netto beschlossen.

Die Grundgebühren je Monat in Höhe von 3,00 € netto bleiben unverändert bestehen.

 

Schmutzwasser

Für das Jahr 2023 wurde rückwirkend eine einheitliche Gebühr in Höhe von 3,37 €/m³ beschlossen. Diese Gebühr wird in der Verbrauchsabrechnung für 2023, welche im Februar 2024 festgesetzt wird, automatisch berücksichtigt.

 

Für 2024 wurde eine einheitliche Gebühr für alle Verbraucher in Höhe von 4,16 €/m³ beschlossen.

Die Grundgebühren je Monat in Höhe von 8,00 € bleiben unverändert bestehen.

 

Dezentrale Entsorgung

Für 2024 wurden für die Entsorgung von Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben 8,44 € je halben m³ beschlossen. Damit bleiben die Gebühren unverändert zum Jahr 2023.

Die Gebühr für die Abfuhr von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sinkt von 30,24 € auf 29,83 € je halben m³.

Die Gebühr je angefangenen Meter Schlauchlänge über 15m steigt von 2,32 € auf 3,54 je m.

 

 

 

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr.

 

Heike Nicolaus

Verbandsvorsteherin

 

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